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VGH Bayern, 08.12.1999 - 21 C 99.3078 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Bayern, 24.01.2000 - 21 C 99.3233
Streitwertbestimmung bei Streitigkeit um eine waffenrechtliche Erlaubnis
Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 12.7.1996 - Az. 21 B 95.272 m.w.N.d. Senatsrechtsprechung; B. v. 10.12.1996 - Az. 21 C 96.2408; B. v. 6.9.1999 - Az. 21 CS 98.3513; B. v. 8.12.1999 - Az. 21 C 99.3078) geklärt, dass es sich bei Klagen, die Streitigkeiten um die Erteilung oder den Widerruf von Waffenbesitzkarten betreffen, nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 13 Abs. 2 GKG handelt.Er folgt in ständiger Rechtsprechung (…a.a.O.) insoweit nicht den in dem Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, 605) unverbindlich vorgeschlagenen Streitwerten für bestimmte waffenrechtliche Erlaubnisse, sondern geht entsprechend der zwingenden gesetzlichen Bestimmung von einer Streitwertbemessung allein nach dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG unabhängig von der Anzahl der streitgegenständlichen Erlaubnisse und der davon erfassten Waffen im Einzelfall aus (vgl. dazu insbesondere B. v. 8.12.1999 - Az. 21 C 99.3078).
- VGH Bayern, 24.10.2000 - 21 B 97.877 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.7.1996 , Az. 21 B 95.272 m.w.N. der Senatsrechtsprechung; Beschluss vom 10.12.1996, Az. 21 C 96.2408 ; Beschluss vom 6.9.1999, Az. 21 CS 98.3513 ; Beschluss vom 8.12.1999, Az. 21 C 99.3078 ) für Streitigkeiten, die die Erteilung von Waffenbesitzkarten betreffen, kein genügender Anhaltspunkt für die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ermitteln.
Er folgt in ständiger Rechtsprechung (…a.a.O.) insoweit nicht den in dem Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( DVBl 1996, 605 ) unverbindlich vorgeschlagenen Streitwerten für bestimmte waffenrechtliche Erlaubnisse, sondern geht entsprechend der zwingenden gesetzlichen Bestimmung von einer Streitwertbemessung allein nach dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG unabhängig von der Anzahl der streitgegenständlichen Erlaubnisse und der davon erfassten Waffen im Einzelfall aus (vgl. dazu insbesondere Beschluss vom 8.12.1999, Az. 21 C 99.3078 ).
- OVG Schleswig-Holstein, 27.05.2020 - 4 LA 26/19
Bestimmung des Streitwerts bei Anlegung einer Waffensammlung
Hinzu kommt, dass die abstrakte Berechtigung zum Erwerb von Sammlerwaffen zunächst nur ideeller Natur ist und keinen Bezug zu konkret fassbaren wirtschaftlichen Interessen des Klägers erkennen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.12.1999 - 21 C 99.3078 - juris Rn. 2 und v. 24.09.2019- 21 C 18.883 -, juris Rn. 7;… ähnlich OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2002 - 20 E 269/02 -juris Rn. 4 und v. 22.09.2005 - 20 A 3321/04 -, juris Rn. 18).
- OVG Saarland, 27.12.2012 - 1 E 320/12
Streitwert in Verfahren betreffend die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, grundlegend Beschluss vom 8.12.1999 - 21 C 99.3078 -, ebenso Beschluss vom 11.9.2002 - 21 ZB 00.720 -, jeweils juris) hält in ständiger Rechtsprechung die Festsetzung des Auffangwerts für sachangemessen und begründet dies im Kern damit, dass das Interesse eines Waffensammlers rein ideeller Natur und einheitlich darauf ausgerichtet sei, legal Waffen sammeln zu dürfen. - VGH Bayern, 24.09.2019 - 21 C 18.883
Streitwertbeschwerde - Auffangstreitwert bei Rücknahme einer Erlaubnis zum Erwerb …
- VGH Bayern, 26.07.2000 - 21 C 00.940
Streitwertfestsetzung bei Widerruf einer Waffenbesitzkarte - Einstweiliger …
Ein Streitwert in bestimmter Höhe lässt sich aus dem Sachantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht herleiten, so dass der Senat hier in ständiger Rechtsprechung auf den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurückgreift, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hälftig anzusetzen ist (vgl. B.v. 21.6.1999 Az. 21 C 99.465; B.v. 8.12.1999 Az. 21 C 99.3078 und B.v. 24.1.2000 Az. 21 C 99.3233).